Strafrecht Allgemeiner Teil umfasst neun Themenbereiche:
Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält einen Allgemeinen (§§ 1-79 StGB) und einen Besonderen Teil (§§ 80-358 StGB), das sogenannte materielle Strafrecht.
Der Allgemeine Teil zieht – genauso wie der Allgemeine Teil des BGB – allgemeine Regelungen vor die Klammer. Diese Vorschriften gelten für alle konkreten Straftatbestände des Besonderen Teils sowie entsprechend für Straftatbestände, die in anderen Gesetzen geregelt sind (Nebenstrafrecht).
Geregelt sind beispielsweise der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts (§§ 3ff. StGB) und die Rechtsfolgen der Straftat (Strafen sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung, §§ 38ff. StGB). Daneben enthält der Allgemeine Teil Vorschriften zu den Rechtfertigungsgründen (wie z.B. Notwehr, § 32 StGB), zur Täterschaft (§ 25 StGB), zur Teilnahme (in Form von Anstiftung oder Beilhife, §§ 26, 27 StGB), zur Schuldfähigkeit (§§ 19ff. StGB), zu Irrtümern (§§ 16f. StGB), zum Versuch (§§ 22ff. StGB) und zur Begehung durch Unterlassen (§ 13 StGB).
Das Strafverfahren, in dem das materielle Strafrecht durchgesetzt werden kann, ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dieses Strafverfahrensrecht wird als formelles Strafrecht bezeichnet.