Kaufrecht umfasst 14 Themenbereiche:
Das Kaufrecht ist ein zentraler Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und findet sich in den §§ 433–479 BGB. Es regelt die wesentlichen Aspekte des Kaufvertrags und betrifft sowohl alltägliche Kaufgeschäfte wie den Brötchenkauf als auch komplexere Rechtsbeziehungen wie den Erwerb eines Autos oder einer Immobilie.
Im Mittelpunkt des Kaufrechts stehen die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Während der Verkäufer zur mangelfreien Übergabe der Kaufsache verpflichtet ist, hat der Käufer den Kaufpreis zu zahlen und die Sache anzunehmen. Neben diesen Grundregeln enthält das Kaufrecht Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln sowie zu den Rechten des Käufers bei mangelhafter Ware – etwa Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
Besonders praxisrelevant ist das Kaufrecht im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474–479 BGB), das zusätzliche Schutzvorschriften für Verbraucher bereitstellt, beispielsweise beim Online-Shopping. Das Kaufrecht ist damit nicht nur für Juristen, sondern auch im Alltag von erheblicher Bedeutung.
Da die Vorschriften des Kaufrechts im Schuldrecht eingebettet sind, wird oft auf allgemeine Regelungen des Schuldrechts zurückgegriffen – wie etwa die §§ 275 ff. BGB zur Unmöglichkeit oder die §§ 280 ff. BGB zum Schadensersatz. Diese Verbindung verdeutlicht die systematische Einordnung des Kaufrechts und unterstreicht, dass ein fundiertes Verständnis dieses Rechtsgebiets für das gesamte Zivilrecht von zentraler Bedeutung ist.
Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Strafrecht wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
K kauft bei V einen VW Golf mit Serienausstattung und durchschnittlicher Laufleistung als Jahreswagen für €20.000. Am Markt sind sehr viele ähnliche VW Golf verfügbar. Im Kaufvertrag wird festgehalten, dass der Wagen unfallfrei ist. Kurze Zeit später stellt sich heraus, dass der Wagen einen Unfallschaden hat.
Youngtimersammlerin A kauft bei Händlerin H einen Opel Speedster. Er weist schon bei Gefahrübergang einen Mangel an der Kupplung auf. A lässt die Kupplung sofort in der Werkstatt ihres Vertrauens für €300 reparieren und will anschließend von H Ersatz dieser Kosten. Hätte A die Reparatur durch H selbst durchführen lassen, wären H insgesamt Kosten von €100 entstanden.
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