Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) umfasst 3 Themen
Die GoA ist in den §§ 677–687 BGB geregelt und entsteht, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst berechtigt zu sein. Sie dienen dazu, einen Interessenausgleich zwischen dem Bedürfnis, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln, und dem erwünschten Eingreifen Dritter zu schaffen.
Ein zentrales Element der GoA ist der Fremdgeschäftsführungswille , auch der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen. Dies ist insbesondere bei objektiv fremden Geschäften relevant.
Die GoA wird in verschiedene Kategorien unterteilt:
Ein fundiertes Verständnis der GoA ist essentiell, um die Rechte und Pflichten der korrekten Vorgehensweise zu beachten und in der Praxis erfolgreich anzuwenden.
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G weiß, dass die S mit großer Leidenschaft Pandafiguren sammelt und jederzeit bereit ist, ihre Sammlung durch Ankäufe zu erweitern. Auf dem Antikmarkt erwirbt G im eigenen Namen von V eine Pandafigur „für S“. S hatte G weder beauftragt noch bevollmächtigt. V sieht G als Käufer an.
Unternehmer U beauftragt Wirtschaftsprüferin W, eine Schuldensanierung seines Unternehmens durchzuführen. W erreicht bei den Gläubigern Schuldennachlässe. Weder U noch W erkennen, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig war.
A befährt im Jahr 1962 eine ruhige und übersichtliche Landstraße. A fährt vorschriftsmäßig 50 km/h. Plötzlich gerät der 9-jährige Radfahrer R unverschuldet und für A unvorhersehbar, auf A's Fahrbahn. A reißt das Steuer seines Wagens herum und prallt gegen einen Baum.
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