Bereicherungsrecht umfasst 5 Themen:
Das Bereicherungsrecht ist in den §§ 812–822 BGB geregelt und dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Es soll verhindern, dass jemand ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen Bereichert wird.
Ein zentraler Anspruch ist der aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB , der besagt: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erworben hat, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“
Die Leistungskondiktion betrifft Fälle, in denen jemand bewusst und zweckgerichtet das Vermögen eines anderen mehrt, etwa durch Zahlung eines nicht geschuldeten Betrags. Die Nichtleistungskondiktion erfasst hingegen Bereicherungen, die ohne eine solche Leistung erfolgen, beispielsweise durch Eingriff in fremdes Eigentum.
Ein fundiertes Verständnis des Bereicherungsrechts ist unerlässlich, um ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen erkennen und die entsprechenden Ansprüche geltend machen zu können.
Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Strafrecht wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
G hat bei K einen Rasen verlegt. Kurz darauf tritt Pilzbefall auf, welchen G beseitigt. Später stellt sich heraus, dass die Pilzsporen aus einem Dünger stammen, den K bei H gekauft hatte. G erklärt nachträglich, dass seine Leistung auf die jurafuchs.de/definitionen/jqrgr9j/schuld-vor-%C2%A7-12-stgb" class="underline">Schuld des H bezogen war.
G gärtnert in seinem Garten. Im Rahmen dessen möchte er auch seinen Rasen bewässern. Unbemerkt bewässert er dabei aber auch den Rasen seiner Nachbarin N. Dies ist G gar nicht recht, weil Ns Rasen ohnehin schon viel schöner aussieht als seiner. G verlangt Ersatz.
Studentin S lebt von BAföG. Regelmäßig kauft sie Sachen, um sie teurer weiterzuverkaufen, so auch mit einer Spielekonsole. Von dem Erlös geht sie in ein schickes Restaurant, was sie sich sonst nicht leisten könnte. Verkäufer V ficht den Kaufvertrag über die Konsole wirksam an.
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