Strafrecht Besonderer Teil I (Vermögensdelikte) umfasst neun Themenbereiche:
Der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs enthält in den §§ 80-358 StGB die einzelnen Straftatbestände. Die Vermögensdelikte (BT 1) umfassen Straftaten gegen das Eigentum und einzelne Vermögenswerte sowie Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes.
Zu den Eigentumsdelikten zählen die Sachbeschädigung (§§ 303ff. StGB), der Diebstahl (§§ 242ff. StGB), die Unterschlagung (§ 246 StGB), der Raub (§§ 249ff. StGB) und der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB). Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie auch wirtschaftlich wertlose Sachen schützen (Vermögenselikte im weiteren Sinne).
Zu den Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte zählen die Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB), die Gebrauchsanmaßung (§§ 248b, 290 StGB), die Straftaten gegen Aneignungsrechte (§§ 292ff. StGB), die Insolvenzdelikte (§§ 283ff. StGB) und die Straftaten gegen Gläubiger- Nutzungs- und Sicherungsrechte (§§ 288, 289 StGB).
Die Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes (Erpressung, § 253 StGB, Betrugsdelikte, §§ 263ff. StGB, Untreue, § 266 StGB, Begünstigung, § 257 StGB, Hehlerei, § 259 StGB, Geldwäsche, § 261 StGB) schützen das Vermögen in seiner Gesamtheit. Tatobjekt können beliebige Vermögensbestandteile sein, z.B. Sachen, Rechte, Forderungen und Anwartschaften. Sie setzen zwingend einen Vermögensschaden voraus (Vermögensdelikte im engeren Sinne).
Einen lückenlosen Eigentums- und Vermögensschutz sieht das Gesetz nicht vor. So werden beispielsweise weder die bloße Besitzentziehung, noch reine Vertragsverletzungen mit Schädigung des Vertragspartners bestraft.